Neue Fristen gelten ab 20. Mai – für alle Fahrzeuge kommt Verschärfung bei schweren Mängeln

Neuerungen bei der Fahrzeugbegutachtung (Pickerl) im Jahr 2018

Die Neuerungen bei den Fristen treten mit 20. Mai in Kraft: Betroffen sind Taxis, Rettungsfahrzeuge, Krankentransporte und sämtliche Lkw-Fahrzeugklassen (also auch Kleintransporter und Fiskal-Lastkraftwagen) sowie Autobusse und Traktoren. Für diese Fahrzeuge kann die "Pickerlüberprüfung" dann bis zu drei Monate vor dem Ablaufdatum erfolgen – es gibt allerdings keine Überziehungsfrist "nach hinten" mehr. Für die Zulassungsmonate Juni, Juli und August wird der Zeitraum, in dem das Fahrzeug überprüft werden kann, zusätzlich verkürzt: Einerseits gilt der 4-monatige Toleranzzeitraum nach dem Prüfmonat nicht mehr, andererseits kann der 3-monatige Toleranzzeitraum vor dem Prüfmonat nur zum Teil genutzt werden.

 

ÄNDERUNG: Wegfall des 4-monatigen Toleranzzeitraums für folgende Fahrzeugklassen (J)  (= ersichtlich im Zulassungsdokument-Feld J):

  • M1 (PKW) – wenn als Taxi, Rettung oder Krankentransport genutzt (Verwendungsbestimmung im Zulassungsschein - Feld A4: 25, 62, 64, 74)
  • M2 und M3 (Autobus)
  • N1 bis N3 (Klein-LKW bis Sattelzug)
  • O3 und O4 (Anhänger) - (über 3,5t)
  • T5 (Traktoren) - (über 40 km/h)
  • C5 (Gleisketten-Traktoren) - (über 40 km/h)

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Bei den Fahrzeugen, bei denen der 4-Monatige Toleranzzeitraum nach dem Prüfmonat wegfällt, ergeben sich folgende Übergangsfristen:

Für die Zulassungsmonate Juni, Juli und August gilt der 4-monatige Toleranzzeitraum nach dem Prüfmonat nicht mehr, und der 3-monatige Toleranzzeitraum vor dem Prüfmonat kann nur zum Teil genutzt werden. Somit wird der Zeitraum, in dem das Fahrzeug überprüft werden kann, zusätzlich verkürzt.
 


Neue Übergangsfristen §57a © ÖAMTC Neue Übergangsfristen §57a

Wichtig

Für privat genutzte Pkw, Motorräder, Quads, Mopedautos, historische Fahrzeuge, Anhänger bis 3,5 Tonnen und Traktoren bis 40 km/h reicht der Toleranzzeitraum wie bisher von einem Monat vor dem Prüfmonat und bis vier Monate danach.

 

ÄNDERUNG für folgende Fahrzeugklassen (J)  (= ersichtlich im Zulassungsdokument-Feld J):

  • R1a bis R4a (Traktoren Anhänger) - (bis 40 km/h)
  • S1a und S2a (Gezogene Arbeitsmaschinen) - (bis 40 km/h)

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KEINE Änderungen für folgende Fahrzeugklassen (J)  (= ersichtlich im Zulassungsdokument-Feld J):

  • M1 (PKW / Kombi)
  • O1 und O2 (Anhänger) - (bis 3,5t)
  • T1 bis T4 (Traktoren) - (bis 40 km/h)
  • C1 bis C4 (Gleisketten-Traktoren) - (bis 40 km/h)
  • R1b bis R4b (Traktoren Anhänger) - (über 40 km/h)
  • S1b und S2b (Gezogene Arbeitsmaschinen) - (über 40 km/h)

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KEINE Änderungen für folgende Fahrzeugklassen (J)  (= ersichtlich im Zulassungsdokument-Feld J):

  • L1e bis L7e (Mopeds, Motorräder, Quads, Trikes, Kleinkraftfahrzeuge etc.)

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KEINE Änderungen für Fahrzeugklassen  mit Zusatzeintragung: „Historisches Fahrzeug“ (Oldtimer)


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Weiterverfolgung von Mängeln

Mit dem 20. Mai 2018 wird die Weiterverwendung von Fahrzeugen mit Mängeln neu geregelt. Dies soll sicherstellen, dass Fahrzeuge mit sicherheits- oder umweltrelevanten Mängeln nicht, bzw. nicht unbegrenzt am Verkehr teilnehmen.  

Gefahr im Verzug

  • Werden im Rahmen der §57a Begutachtung „Gefahr im Verzug“ Mängel festgestellt, ist bereits heute eine Weiterbenutzung des Fahrzeuges nicht gestattet. Ab dem 20. Mai 2018 müssen Informationen über Fahrzeuge mit solchen Mängeln automatisiert aus der §57a Prüfsoftware an die zuständige Behörde weitergeleitet werden.
  • Die Behörde sendet an den Fahrzeughalter eine Verständigung über eine „Aussetzung der Zulassung“ des betroffenen Fahrzeuges. Die Kennzeichen müssen dann abgegeben werden.
  • Bei einer „Aussetzung der Zulassung“ entstehen keine Kosten für Ab- und Anmeldung!
  • Die Kennzeichen des Fahrzeuges werden nach erfolgter Reparatur wieder ausgefolgt. Die Behebung der Mängel muss durch eine positive §57a Begutachtung nachgewiesen werden.

Schwere Mängel

  • Werden im Rahmen der §57a Begutachtung „schwere Mängel“ festgestellt, ist bereits heute eine Weiterbenutzung des Fahrzeuges nur bis zur nächsten geeigneten Werkstatt gestattet. Dies war eine unklare und dehnbare Regelung und wurde nicht immer eingehalten.
  • Ab dem 20. Mai 2018 dürfen Fahrzeuge mit schweren Mängeln für längstens zwei Monate weitergenutzt werden, jedoch nicht über die auf der Plakette angegebene Frist (inklusive etwaiger Toleranzfristen) hinausgehend.
  • Innerhalb dieser zwei Monate sind die Mängel zu beheben und das Fahrzeug neuerlich zu begutachten.

Durchführung der Überprüfung

Im Rahmen der Überarbeitung der gesetzlichen Regelungen wurden auch einzelne Prüfpunkte, welche im Zuge der Überprüfung durch die Pickerl-Prüfer bewertet werden müssen, überarbeitet und verschärft. Diese zahlreichen Änderungen sollen zur Erhöhung der Verkehrssicherheit in Österreich beitragen und werden ab dem 20. Mai 2018 wirksam.

Abgasprüfung

Eine deutliche Verbesserung betrifft die Prüfung der Umweltverträglichkeit neuerer Fahrzeuge – mit erstmaliger Zulassung ab dem 1. Jänner 2006 wird die nicht mehr zeitgemäße Abgasmessung am Endrohr durch eine Computerdiagnose ersetzt. Die Abgasmessung am Endrohr bleibt als optionale Prüfmethode erhalten. Für die Umsetzung dieser Bestimmung müssen entsprechende technische Rahmenbedingungen in den Prüfstellen geschaffen werden.

Plakettenfarbe

Derzeit unterscheiden sich Fahrzeuge aus den Zeiten vor- und nach- der Einführung des Katalysators durch grüne und weiße Begutachtungsplaketten. Da die Einführung dieser Farben auf dem  „Smog-Gesetz“ basierte und dieses Gesetz nicht mehr in Kraft ist, werden auch die grünen Plaketten abgeschafft. Diese Umstellung erfolgt fließend – das bedeutet, dass die noch vorhandenen grünen Plaketten aufgebraucht werden. Danach erhalten alle Fahrzeuge (außer historische) eine weiße Begutachtungsplakette. Historische Fahrzeuge erhalten eine rote Begutachtungsplakette.

Historische Fahrzeuge

Historische Fahrzeuge (mit einer Einzelgenehmigung als erhaltungswürdige, nicht zur ständigen Verwendung bestimmte Fahrzeuge) werden zur besseren Erkennbarkeit künftig mit einer roten Begutachtungsplakette versehen. Weiters werden die Prüfvorschriften für diese Fahrzeuge verschärft um die Einhaltung der Vorgaben der Einzelgenehmigung zu gewährleisten.

  • Geprüft werden der genehmigte Zustand des Fahrzeuges und die Einhaltung der Fahreinschränkungen.
  • Zur Begutachtung sind daher das Genehmigungsdokument (allenfalls in Kopie) und das Fahrtenbuch, in dem die Fahrten der letzten zwei Jahre aufgezeichnet sind, mitzubringen.


 

Quellen: 
https://www.oeamtc.at/mitgliedschaft/pruefdienst-leistungen/57a-begutachtung-pickerl/neuerungen-bei-der-fahrzeugbegutachtung-pickerl-im-jahr-2018-24217497 
​https://infothek.bmvit.gv.at/neuerungen-im-oesterreichischen-strassenverkehr-2018/